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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte – Pflicht zur Fahrtzeitendokumentation

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 55/17 – Urteil vom 16.11.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2016 – 4 Ca 843/16 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kundendiensttechniker beschäftigt und betreut als solcher den Großraum Trier sowie den Großraum Saarbrücken. Zur Ausübung seiner Tätigkeit fährt er in der Regel morgens direkt von seinem Wohnort zum ersten Kunden fährt und abends vom letzten Kunden zurück zu seinem Wohnsitz.

Bei der Beklagten findet eine gekündigte, aber noch nachwirkende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit im technischen Außendienst (im Folgenden: GBV-Arbeitszeit) Anwendung. Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„§ 4 Anfahrts- und Rückfahrtszeit/ Beginn der Arbeitszeit
a) Anfahrtszeit vom Wohnort zum ersten Kunden:

Es sind bis zu 30 Minuten ab Fahrtbeginn vom Wohnort des Mitarbeiters zum eingeteilten ersten Kunden als zumutbar anzusehen. Die angefallene Anfahrtszeit von bis zu 30 Minuten wird daher nicht als Arbeitszeit erfasst. Bei einer Anfahrtszeit zum ersten eingeteilten Kunden vom Wohnort des Mitarbeiters, die länger als 30 Minuten in Anspruch nimmt, beginnt die Arbeitszeit folglich ab der 31. Minute. Bei einer kürzeren Anfahrtszeit beginnt die Arbeitszeit entsprechend früher.

b) Rückfahrtszeit vom letzten Kunden zum Wohnort:

Es sind bis zu 30 Minuten ab Fahrtbeginn vom eingeteilten letzten Kunden zum Wohnort des Mitarbeiters als zumutbar anzusehen. Die angefallene Abfahrtszeit bis zu 30 Minuten wird daher nicht als Arbeitszeit erfasst. Die Arbeitszeit endet mit Beginn der Heimfahrt zum Wohnort, d. h. nach Abschluss der Tätigkeit (Reportzeit = Arbeitsende). Bei einer Fahrzeit vom letzten eingeteilten Kunden zum Wohnort des Mitarbeiters, die länger als 30 Minuten in Anspruch nimmt, wird die Zeit ab der 31. Minute als Arbeitszeit erfasst. Bei einer Unterbrechung der direkten Heimfahrt endet die Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Unterbrechung.


§ 9 Zeiterfassung und Kontrolle
Jeder Mitarbeiter muss seiner Pflicht im Reporting nachkommen. Die Zeiten sind wahrheitsgemäß und zeitnah mit Hilfe der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbei[…]


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