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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkosten – Umlagefähigkeit der „Kosten für die SAT-Anlage“

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AG Saarbrücken, Az.: 37 C 378/12, Urteil vom 01.03.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 232,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 490,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 86 %, die Kläger zu 14 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird auf 842,19 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Foto: Pro2/Bigstock

Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung in Friedrichsthal. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1.2.2007 vereinbarten die Parteien eine monatliche Miete von 350,– EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 140,– EUR. Darüber hinaus vereinbarten sie die Abrechnung von Nebenkosten nach Maßgabe der in § 4 des Mietvertrages aufgeführten Einzelpositionen. Dabei ist für „Gemeinschaftsantenne bzw. Breitbandanschluss“ ein monatlicher Festbetrag von 10,– EUR vorgesehen. Am 13.4.2012 übersandten die Kläger dem Beklagten eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 die auf einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten des Beklagten von 352,19 EUR endete. Den Mietzins für Dezember 2012 zahlte der Beklagte nicht.

Die Kläger beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 352,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2012 sowie 5,– EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen sowie

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 490,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.

Den Klägern steht geg[…]


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