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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen überhöhter Vergütung

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Ein Facharzt im Fokus: Debatte über Kündigung und Arbeitsbedingungen
In einer komplexen Auseinandersetzung, die die Gerechtigkeit von Arbeitsbedingungen und die Legitimität einer Kündigung betrifft, fand sich ein Facharzt für Chirurgie, spezialisiert auf Gefäßchirurgie, vor dem Arbeitsgericht Hamm wieder. Der Kern des Falles dreht sich um eine Kündigung, deren Gültigkeit heftig umstritten ist. Der Arzt, der sowohl in einem Krankenhaus in T als auch in einer eigenen Praxis in I arbeitet, kämpft gegen die beklagte Partei, die vermutlich seinen Arbeitgeber darstellt.

Direkt zum Urteil Az: 1 Ca 330/20 springen.

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Ein Vertrag mit vielen Facetten
Die anfängliche Arbeitsvereinbarung, die aus dem Jahr 2008 stammt, sah eine monatliche Grundvergütung vor, die durch Bonuszahlungen ergänzt werden sollte. Im Jahr 2014 wurde ein neuer Arbeitsvertrag ausgehandelt, der eine beträchtliche Erhöhung der monatlichen Vergütung sowie weiterhin Bonuszahlungen vorsah.
Ein vielfältiges Aufgabenspektrum
Gemäß dem Vertragsinhalt ist der Kläger für zahlreiche medizinische Dienstleistungen zuständig, insbesondere im Bereich der stationären Behandlung von Patienten in den Fachgebieten Angiologie, Gefäßchirurgie und Phlebologie. Die Behandlungspflicht erstreckt sich auf alle Arten von Patienten, wobei das Krankenhaus die Abrechnung vornimmt, ohne dem Arzt ein zusätzliches Honorar zu gewähren.

Darüber hinaus hat der Arzt die Pflicht, den Hintergrunddienst sowie einmal im Monat den alleinigen Rufdienst an einem Wochenende zu übernehmen. Diese Aufgaben fallen zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit an und sind durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.
Verantwortlichkeiten und Berichtspflichten
Weiterhin verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arzt zu sorgfältiger Dokumentation seiner medizinischen Arbeit, darunter Diagnosen, Befunde und durchgeführte Untersuchungen sowie aufklärerische Gespräche. Zudem müssen alle Aktivitäten, die im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit stehen, dokumentiert werden. All diese Dokumentationen sind Eigentum des Krankenhauses.

Der Arzt ist außerdem verpflichtet, den leitenden Arzt der Abteilung für Chirurgie / Gefäßchirurgie unaufgefordert über sämtliche besondere Vorkommnisse zu informieren und die kaufmännische Geschäftsführung über alle Aspekte seiner ärztlichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten, die[…]


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