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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen

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AG Hamburg-Altona, Az.: 303a C 20/12, Urteil vom 15.03.2013

1. Die auf der Eigentümerversammlung vom 05.07.2012 gefassten Beschlüsse zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2011 (TOP 3.1), zur Entlastung des Beirats für 2011 (TOP 3.2), zur Entlastung des Verwalters für 2011 (TOP 3.3), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2006 (TOP 3.4a), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2007 (TOP 3.4b) und zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2008 (TOP 3.4c) werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen.

Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, … Hamburg,

Der Kläger hatte das Haus 2004 zu Alleineigentum erworben, in den Jahren 2004/2005 kernsaniert, parallel nach Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt und ab 2005 sämtliche Einheiten bis auf eine veräußert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert seit 2005, sie hat 8 Wohnungs- und 2 Sondereigentümer, wobei dem Kläger nur noch die Einheit Nr. 9 n gehört, die er zum Betrieb eines Cafes vermietet hat.

Auf der Eigentümerversammlung am 05.07.2012 fassten die Miteigentümer verschiedene Beschlüsse zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2011 (TOP 3.1), zur Entlastung des Beirats für 2011 (TOP 3.2), zur Entlastung des Verwalters für 2011 (TOP 3.3), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2006 (TOP 3.4a), zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2007 (TOP 3.4b) und zur Genehmigung der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2008 (TOP 3.4c), die der Kläger mit dieser Klage an ficht.

Symbolfoto: endomotion/Bigstock

Auf das Protokoll vom 05.07.2012 (Anlage K 10, Blatt 54 ff der Akte) wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung, welche am 22.06.2012 bei dem Kläger einging, übersandte die Verwaltung einen Entwurf einer Jahresabrechnung 2011, von der der Kläger die sein Sondereigentum betreffende Abrechnung erhielt. Die Abrechnung bestand aus der Jah[…]


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