LAG Köln
Az: 2 Sa 380/09
Urteil vom 10.08.2009
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.02.2009 – 2 Ca 1902/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber erklärten fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung auf der Basis eines Interessenausgleichs mit Sozialplan.
Der am 16.05.1962 geborene, nicht verheiratete, einer Person unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagte seit 01.04.2004 zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.316,93 € als Maschinenführer in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte stellt Tiernahrung her und hat im Produktionsbereich bis zur Umsetzung der Kündigungen entsprechend dem Interessenausgleich 168 vergleichbare Arbeitnehmer beschäftigt. Der Interessenausgleich weist aus, dass hiervon lediglich 137 Arbeitsplätze erhalten bleiben. Der Wegfall des Personalbedarfs resultiert laut Interessenausgleich auf mehreren Maßnahmen. So wird durch eine technische Verbesserung von einzelnen Maschinen eine Leistungssteigerung erreicht oder die Bedienbarkeit so abgeändert, dass lediglich eine Person erforderlich ist statt bisher zwei. Eine weitere Reduktion der Arbeitsplätze ergibt sich daraus, dass bei gleichbleibenden Volumen die Produktpalette so verändert wird, dass anstelle arbeitsintensiver Produkte weniger arbeitsintensive Produkte gefertigt werden. Bei der Produktion von Trockenprodukten ist laut Interessenausgleich eine Reduzierung von bisher 40.000 Tonnen auf 31.700 Tonnen vorgesehen gewesen. Unstreitig geblieben ist, dass die aktuelle Planung sogar nur noch eine Produktion von 25.000 Tonnen jährlich vorsieht.
Die Beklagte hat zusammen mit ihrem Betriebsrat Auswahlrichtlinien festgelegt und hiernach die Produktionsmitarbeiter in Altersgruppen eingeteilt. Sie hat die jeweiligen Altersgruppen prozentual anteilig an den Entlassungen beteiligt und hieraus eine Namensliste gefertigt, die mit dem Interessenausgleich bei Unterzeichnung festverbunden war. Der Kläger ist auf dieser Namensliste enthalten. Auf seiner Lohnsteuerkarte war die Unterhaltspflicht nicht eingetragen. Bei Zurechnung von 4 Punkten für die Unterhaltspflicht ergibt sich jedoch keine andere Stellung innerhalb der Auswahlliste, da der nächst schutzwür[…]