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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmung zur Mieterhöhung bei falschem Mietspiegel

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AG Hamburg – Az.: 49 C 119/21 – Urteil vom 29.10.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 558,72.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin der Wohnung […] in […] Hamburg, erstes Geschoss links. Hinsichtlich der Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Blatt 6 ff der Akte).

Die Wohnung wurde bis zum 31.12.1918 erbaut und weist eine Größe von 44,1 Quadratmetern auf. Sie ist vermieterseitig mit einem Bad ausgestattet worden.

Mit Erhöhungsverlangen vom 27.11.2015 begehrte die Vermieterin eine Zustimmung zur Mieterhöhung von € 375,01, die sie damit begründete, dass es sich um eine mit Bad oder Sammelheizung ausgestattete Wohnung handele. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage B 3 (Blatt 27 der Akte). Hinsichtlich der Korrespondenz wird ergänzend wegen der Heizung Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Blatt 25 der Akte).

Mit Schreiben vom 30.10.2020 begehrte die Klägerin eine Erhöhung des Netto-Kalt-Mietzinses auf € 412,02, wobei sie eine Ausstattung mit Bad und Sammelheizung zu Grunde legte.

Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 2 (Blatt 12 f. der Akte).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die unzutreffende Angabe eines Rasterfeldes für ein Mieterhöhungsverlangen unschädlich sei. Unbeachtlich sei insoweit auch, dass es sich beim Rasterfeld B 2 bei Altbauwohnungen entsprechender Größe mit Bad oder Sammelheizung um ein Leerfeld handele, da auch eine fehlerhafte Angabe im Erhöhungsverlangen möglich sei. Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dass sie zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auch auf das Rasterfeld C 2 als nächstgelegenes Ausweich- oder Alternativfeld zurückgreifen könne. Im Übrigen gäbe es bei der Klägerin aufgrund eines Verwalterwechsels keine hinreichende Sicherheit und Erkenntnisse zum Einbau der Heizung durch die Beklagte.

Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Miete für die von ihr bewohnte Wo[…]


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