Landgericht Hamburg
Az.: 334 S 53/00
Verkündet am 16.11.2000
Vorinstanz: AG Hamburg – Az.: 44 C 462/99
In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 34, auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2000, für Recht:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. April 2000 – Az. 44 C 462/99 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagten wird eine Räumfrist bis zum 31. Januar 2001 gewährt.
3. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht der auf die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützten Räumungsklage stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Vorauszahlungsklausel des §6 des Mietvertrages wegen des Zusammentreffens dieser Klausel mit der Aufrechnungsklausel des § 8 des Mietvertrages nicht wirksam ist (vgl. dazu BGH RE vom 26. Oktober 1994 WM 1995, 28; LG Hamburg WM 99, 326) und die Zahlung des Mietzinses deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 551 Abs. 1 BGB jeweils erst zum Monatsende fällig war, war die vom Kläger mit Datum vom 10. August 1999 wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene außerordentliche Kündigung begründet. Die Beklagte befand sich auch nach ihrem eigenen Vorbringen beim Ausspruch der Kündigung mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug (§ 554 Abs. l Ziffer l BGB). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Ansp–Tuch genommenen Mietzinsminderung in höhe von 5 % war am 10. August 1999 der Mietzins für Juni in Höhe von DM 348,43 und für Juli in Höhe von DM 594,44 rückständig. Damit ist die Beklagte für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug geraten.Als nicht unerheblich wird ein Teil von mindestens 50 % des monatlichen Mietzinses angesehen, wobei der Gesamtrückstand[…]