OLG Celle
Az.: 4 U 84/06
Beschluss vom 13.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 14 O 176/05
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 13. Juli 2006 beschlossen:
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900,73 EUR festgesetzt.
2. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Juli 2006 gewährt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Die Berufung der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin von den Beklagten nicht die Erstattung der Hälfte der Kosten in Höhe von 1.801,47 EUR für die von ihr in Auftrag gegebene Abmarkung des unstreitigen Grenzverlaufs zwischen den benachbarten Grundstücken der Parteien verlangen kann.
Ein Anspruch auf eine entsprechende Kostenbeteiligung nach § 919 Abs. 3 BGB steht der Klägerin unabhängig davon nicht zu, ob die Klägerin zunächst Klage auf Mitwirkung der Beklagten an der Abmarkung hätte erheben oder mit Rücksicht auf den behaupteten fehlenden Widerspruch der Beklagten die Abmarkung im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des durch Landesrecht geregelten Verfahrens hätte betreiben müssen (vgl. dazu auch MünchKommSäcker, BGB, 4. Aufl. § 919 Rdnr. 7).
Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung der Beklagten bei bzw. Zustimmung zur Abmarkung mit dem Ziel der Wiederherstellung der Grenzzeichen gemäß § 919 Abs. 1 BGB lagen nämlich auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der Berufungsbegründung nicht vor. Der Abmarkungsanspruch setzt voraus, dass ein Grenzzeichen verrückt, d. h. verschoben oder unkenntlich geworden ist. Die Verrückung kann auf einem Erdrutsch, Bodensenkungen, Bauarbeiten etc. beruhen, für das Unkenntlichwerden kommen Verwitterung oder mechanische Beschädigungen in Frage (vgl. StaudingerRoth, BGB, 2002 § 919 Rdnr. 9). Die Klägerin macht lediglich geltend, dass die Grenzsteine A und B ca. 40 cm bzw. 20 cm tief unter der Erde gelegen hätten. Dabei ist unstreitig, dass sich diese Grenzsteine exakt an den für sie bestimmten Stellen[…]