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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässigkeitsvorwurf bei Alkoholfahrt nach § 24a Absatz 1 StVG

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Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 Ss 23/05

Beschluss vom 04.03.2005

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I. Durch Bußgeldbescheid vom 04.05.2004 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle – gegen den Betroffenen wegen einer am 23.03.2004 begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € fest und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an. Gegen den ihm am 06.05.2004 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 14.05.2004 Einspruch ein.

Symbolfoto: bigtunaonline/Bigstock

Daraufhin verurteilte das Amtsgericht Meiningen den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 03.11.2004 in Anwesenheit wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l geführt hat, zu einer Geldbuße von 250,00 € und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer mit der Wirksamkeitsbestimmung gem. § 25 Abs. 2a StVG an. Am 08.11.2004 legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 07.12.2004 zugestellt. Am 07.01.2005 begründete der Betroffene durch seinen Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge. Insbesondere bemängelt er unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde vom 31.01.2005 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerderechtfertigung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Insbesondere sind auch die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite ausreichend.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sich der Betroffene dahin eingelassen, dass er am Tattag in der Gaststätte „Z. L.“ in O zwei Mal einen halben Liter Schwarzbier get[…]


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