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Unfallversicherung – epileptisches Anfallsleiden infolge Schädel-Hirn-Traumas durch Sturz

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 267/13 – Urteil vom 04.05.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2013 (Az.: 2-23 O 439/10) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einer Unfallversicherung geltend.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins (Anlage K1, Bl. 14 d.A.) zur Police-Nr. … vom 15.01.2007 zahlt die Beklagte im Falle einer unfallbedingten Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 50% einmalig die volle Versicherungssumme i.H.v. 50.000 € und darüber hinaus lebenslang eine monatliche Rente i.H.v. 1.000 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird im Übrigen auf den Inhalt des Versicherungsscheins Bezug genommen.

Der Kläger war bei der B angestellt. Nach seiner Behauptung hat er am Morgen des …2009 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten, bei dem er gestürzt und mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei, wobei seine Angaben zu den Einzelheiten des Unfallgeschehens, die er im zeitlichen Verlauf gegenüber Ärzten und Gutachtern gemacht hat, teilweise variieren.

Unstreitig wurde der Kläger am Morgen des …2009 notfallmäßig durch den Rettungsdienst der Branddirektion Stadt1 ärztlich untersucht und in die Klinik1 verbracht (vgl. Rettungstransportprotokoll v. …2009, Anlage K26, Bl. 205ff d.A.). Zuvor war der Kläger in der Notfallambulanz der A notfallmäßig untersucht worden, wobei in dem Bericht des Medizinischen Dienstes, der erst unter dem 17.06.2010 erstellt wurde, die Diagnose „Gehirnerschütterung S06.0V“ genannt wird (vgl. Anlage K27, Bl. 321 d.A.). Im Durchgangsarztbericht vom …2009 wurde diese Diagnose bestätigt und dokumentiert, dass eine „Amnesie für den Unfallhergang“ bestehe (vgl. Anlage K18, Bl. 36 d.A.). Vom …2009 bis zum …2009 erfolgte eine stationäre Aufnahme in den Kliniken2, wobei aufgrund der dortigen Untersuchungen die Diagnosen einer commotio cerebri, einer Rückenprellung und einer HWS-Distorsion gestellt wurden (vgl. Anlage K2, Bl.15f d.A.). In der Zeit vom …2009 bis […]


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