LAG Baden-Württemberg, Az.: 14 Sa 22/13, Urteil vom 02.07.2013
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg vom 06.12.2012 – 5 Ca 392/12 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin im Zusammenhang der Besteuerung ihres Entgelts.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung geistig behinderter Menschen. Die Klägerin war beim Beklagten als Betreuerin beschäftigt. Dies geschah zunächst in den Monaten Januar und Februar 2010 gegen Zahlung einer pauschalen steuerfreien Aufwandsentschädigung i. H. von insgesamt Euro 2.100,00 gem. § 3 Nr. 26 EStG. Anschließend, von März bis Oktober 2010 einschließlich, wurde die Klägerin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig bei einem Monatsverdienst i. H. von Euro 400,00, insgesamt also Euro 3.200,00.
Symbolfoto: PixabayDie verheiratete Klägerin hatte dem beklagten Verein zum 01.03.2010 auf dessen Aufforderung hin die Lohnsteuerkarte für 2010 vorgelegt, die auf Lohnsteuerklasse III ausgestellt war. Am Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechnete der beklagte Verein das von der Klägerin bezogene Entgelt für den Zeitraum von März bis Oktober 2010 nach Steuerklasse III ab und übermittelte die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt.
Die Klägerin hat aufgrund dieses Sachverhalts gegenüber dem beklagten Verein einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Die unterlassene Pauschalbesteuerung des Einkommens der Klägerin für den Zeitraum von März bis Oktober 2010 habe aufgrund der steuerlichen Veranlagung der Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Ehegatten i. H. von Euro 1.263,95 geführt (vgl. hierzu Vergleichsberechnung der Klägerin vor. A. Bl. 6/7). Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass er nach Lohnsteuerkarte abzurechnen gedenke und dass dies ggf. bei der verheirateten Klägerin zu einem steuerlichen Nachteil führen könne.
Demgegenüber hat der beklagte Verein bereits erstinstanzlich eingewendet, er habe das Einkommen der Kläger[…]