Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Errichtung einer Rollstuhlrampe vor Fenstern einer Erdgeschosswohnung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg – Az.: 15 C 390/16 – Urteil vom 25.07.2017

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, seit Juli 2016 die monatliche Bruttowarmmiete für ihre im Hause G. Straße in … B. im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung in Höhe von derzeit 721,25 € sowie in der jeweils aktuell geltend Höhe wegen der vor der Wohnung zur Straßenseite aufgestellten begehbaren Rampe zum Hauseingang fortlaufend um 5% zu mindern. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger mieteten von der damaligen Grundstückseigentümerin, der Firma D. GmbH aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 16. April 2004 die im Hause G. Straße in … B. gelegene Neubauwohnung an. Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad, einer Diele, einem Balkon, einem Abstellraum und einen Mieterkeller. Nach den Angaben im Mietvertrag hat die Wohnung eine Größe von 81,96 m². Das Erdgeschoss war bei Mietvertragsbeginn nur über eine Außentreppe mit 8 Stufen zu erreichen. Die Wohnung befindet sich in einem Hochhaus mit 11 Stockwerken. Auf jeder Etage befinden sich 3 Wohnungen. Das Gebäudes befindet sich auf einem großem Grundstück mit Grünflächen, dass mit mehreren Wohngebäuden bebaut ist. Vor der Wohnung befand sich eine Grünfläche, die durch Fußwege zu den anderen Gebäuden aufgeteilt war.

Die Beklagte trat als Vermieterin in das Mietverhältnis ein.

Mit Schreiben vom 25. April 2015 kündigte die Hausverwaltung der Beklagten Modernisierungsmaßnamen an, insbesondere dass behindertengerechte Eingangsbereiche für die Aufgänge G. Straße 6a, 6b, 6e bis g geschaffen werden sollten. In welcher Form dies erfolgten sollte, wurde den Klägern nicht mitgeteilt. Die Beklagte errichtete zu Beginn des Jahres 2015 vor den Fenstern zur Küche, Bad und Schlafzimmer eine behindertengerechte Rampe aus Metall, die zum Hauseingang führt. Die Rampe beginnt flach ansteigend am Hauseingang und verläuft parallel zum Gebäude zum straßenseitigen Ende der Wohnung der Kläger. Dort macht die Rampe einen Bogen und verläuft wiederum parallel leicht ansteigend zum Hauseingang. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Fotos Bl. 20 bis 25 d.A. Bezug genommen.

Am 17. Oktober 2016 sowie am 3[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv