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Irrtümliche Zuvielüberweisung – Anspruch gegen den Zahlungsempfänger

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AG Schorndorf, Az.: 6 C 17/14, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.845,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Streitwert: 2.845,69 €
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Klägerin fuhrt für die Streitverkündete ein laufendes Girokonto unter der … . Zu Lasten dieses Kontos erteilte die Streitverkündete am 23.08.2012 einen Überweisungsauftrag zu Gunsten des Kontos der Beklagten bei der … kasse … mit der Kontonummer … über einen Betrag von 316,18 €. Als Verwendungszweck gab die Streitverkündete auf dem Überweisungsformular an:“ GEBÜHREN …“.

Bei der Bearbeitung dieses Auftrags überwies die Klägerin irrtümlicherweise einen Betrag 3.161,87 €.

Symbolfoto: Multiart/Bigstock** Note: Shallow depth of field

Die Klägerin erstattete der Streitverkündeten den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich abgebuchten und dem autorisierten Betrag in Höhe von 2.845,69 €, indem sie diesen Betrag dem Girokonto der Streitverkündeten gutschrieb. Sie verlangt die Herausgabe dieses Differenzbetrags nunmehr von der Beklagten.

Zum Zeitpunkt der Überweisung im August 2012 hatte die Beklagte gegen die Streitverkündete Ansprüche auf Rechtsanwaltsvergütung mit zwei verschiedenen Rechnungen geltend gemacht. Es handelte sich zum Einen um eine Rechnung vom 29.02.2011 mit einem Rechnungsbetrag von 316,18 €. Zum Anderen existierte eine offene Gebührenrechnung vom 24.11.2011 in Höhe von 6.558,21 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei in Höhe des genannten Betrages auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB ungerechtfertigt bereichert. Es fehle eine wirksame Anweisungserklärung der Streitverkündeten. Mangels Veranlassung durch die Streitverkündete sei die versehentliche Zuvielüberweisung im Verhältnis zwischen der Klägern und der Beklagten als Zahlungsempfängerin zu kondizieren. §[…]


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