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Mieterhöhung bei fehlender Angabe des Betriebskostenanteils – Wirksamkeit

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LG Berlin, Az.: 63 S 141/13, Urteil vom 10.12.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Februar 2013 – 6 C 514/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zulässig.

Der Klage ging ein Mieterhöhungsverlangen, welches den Anforderungen von § 558a BGB entspricht, voraus.

Foto: axelbueckert/Bigstock

Zu Unrecht machen die Beklagten geltend, das Erhöhungsverlangen vom 25. Juli 2012 sei formell unwirksam. Insbesondere genügt es den Anforderungen von § 558a Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift muss der Vermieter dem Mieter die in einem qualifizierten Mietspiegel enthaltenen Angaben für die Wohnung auch dann mitteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 BGB stützt. Die Mitteilung eines Betriebskostenanteils ist danach nicht erforderlich. Aus der Regelung des § 558a Abs. 3 BGB ergibt sich lediglich eine Pflicht des Vermieters, die im Mietspiegel enthaltenen Angaben mitzuteilen. Er ist danach aber nicht verpflichtet, dem Mieter Informationen zu liefern, die in dem Mietspiegel nicht enthalten sind. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses. Dem Mieter sollen mit dem Mieterhöhungsverlangen im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung – zumindest ansatzweise – überprüfen zu können. Dafür ist aber bereits die Benennung von Vergleichswohnungen als solche gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ausreichend (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2010 – VIII ZR NJW 2010, 2945f Tz 9).

Im Übrigen ist die Angabe des tatsächlich in der vereinbarten Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskostenanteils selbst dann nicht erforderlich, wenn der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen mit einem Mietspiegel begründet, der nur Nettokaltmieten ausweist. Auch in einem s[…]


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