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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung aufgrund eines gefälschtes Arbeitszeugnisses.

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Muss man als Arbeitnehmer das gezahlte Arbeitsentgelt zurückerstatten?

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
Az.: 11 Sa 1511/99
Verkündet am: 16.06.2000
Vorinstanz: ArbG Bonn – Az.: 3 Ca 1125/99

In dem Rechtsstreit hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2000 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.09.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 1125/99 – teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.751,59 DM nebst 4 Zinsen seitdem 14.05.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 74 % der Kläger, im übrigen die Beklagte.
Streitwert: unverändert.

T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche der klagenden GmbH gegen den Beklagten, ihren ehemaligen Arbeitnehmer. Die Klägerin vertreibt, installiert und betreut Software zur Steuerung von CNC-Stanz- und Lasermaschinen für die blechverarbeitende Industrie. Mit Zeitungsanzeige suchte sie im Januar 1999 einen „Computerspezialisten“ u.a. mit CAD-Kenntnissen (B1. 61). Der 1972 geborene Beklagte, der im Januar 1995 die Gesellenprüfung für das Handwerk des Radio- und Fernsehtechnikers abgelegt hat, bewarb sich und legte folgende Zeugnisse vor: (1) Zeugnis des Ausbildungsbetriebes „Radio S“ vom 22. 02. 1995 (Bl. 18 f.), (2) Zeugnis des WDR vom 05. 07. 1996 über eine Aushilfsbeschäftigung als Techniker in der Zeit von Juli bis Dezember 1995 (B1. 17) sowie (3) Zwischenzeugnis der Firma S (Unterhaltungselektronik) über eine befristete Beschäftigung als Sachbearbeiter im Kundenservice und einen anschließenden Einsatz als Servicetechniker für die Reparatur und Wartung von Camcordern (B1. 15). Außerdem legte er ein von der Klägerin in seiner Echtheit bezweifeltes Zeugnis vor, das unter dem 30. 09. 1996 auf dem Briefpapier der Firma Ges, C C GmbH (Geschäftsführer Armin S und Stefan S) erstellt wurde und als Unterzeichner einen Achim S angibt (Bl. 16). Bei der Firma GM C C war der Beklagte im Jahre 1996 bis zum 30. 09. 1996 beschäftigt. Das „Zeugnis Ges“ bestätigt ihm eine Beschäftigung als Filialleiter, eine Angabe, die der B[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/zeugnis.htm

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