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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung –  Kataraktoperation mittels Femto-Laser

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AG Koblenz – Az.: 152 C 510/17 – Urteil vom 29.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine private Krankenversicherung, wobei dem Versicherungsverhältnis die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen (MB/KK) und Teil II, u.a, der Tarif PN zugrunde liegen. Der Beklagte muss Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich mit 90 % erstatten, wobei eine Selbstbeteiligung von 10 % auf 400,00 Euro jährlich beschränkt bleibt. Der Kläger ist Fotograf und ließ am 30.08.2016 und 13.09.2016 eine sog. Kataraktoperation mittels Femto-Laser in dem Augenzentrum … durchführen. Von dort wurde ihm am 27.09.2016 und am 27.10.2016 eine Rechnung über jeweils 1.530,54 Euro, Anlage K 1, erstellt. Die Berechnung nach der GOÄ erfolgte analog der GOÄ Ziff. 5855. Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 134,98 Euro macht der Kläger nunmehr noch die Zahlung restlicher 2.025,61 Euro gegenüber dem Beklagten geltend.

Er trägt vor, die medizinische Notwendigkeit der Kataraktoperation mittels Femto-Laser sei zu bejahen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ seien zudem erfüllt. Das Augenzentrum … habe hier in analoger Anwendung der GOÄ Ziff. 5855 abrechnen können.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.025,61 Euro zu zahlen und

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 454,34 Euro freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Kataraktoperation mittels Femto-Laser und macht zudem geltend, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ seien nicht erfüllt. Die durchgeführte Kataraktoperation mittels Femto-Lasers habe nicht analog GOÄ Ziff. 5855 abgerechnet werden dürfen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. In dieser Hinsicht wird auf das Gutac[…]


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