Entzug der Fahrerlaubnis: Das wichtigste in Kürze
Die Fahrerlaubnis wird auf Lebenszeit erteilt. Aber: Sowohl der Strafrichter als auch die Verwaltungsbehörde können die Fahrerlaubnis bei vorhandener Nichteignung entziehen. Nach Rechtskraft der Entscheidung darf der Betroffene keine führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge mehr führen.
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Entzug durch den Strafrichter
Wenn eine Verkehrsstraftat vorliegt, kann der Richter neben der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe evtl. auch die Fahrerlaubnis durch Strafbefehl oder Urteil entziehen. Das ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung, die den Zweck verfolgt, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen. Ungeeignet ist, wer durch die Tat bewiesen hat, daß er nicht gewillt und fähig ist (auch charakterlich nicht), den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus dem Führen von Kraftfahrzeugen für ihn und die Allgemeinheit ergeben.
Der Führerschein wird dann eingezogen, und erst nach einer gewissen Sperrfrist, die in Monaten oder Jahren festgelegt wird, darf eine neue Fahrerlaubnis bei der Behörde beantragt werden. Mindestsperrfrist 6 Monate, höchstens 5 Jahre, ausnahmsweise für immer.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Entzug der Fahrerlaubnis und Wiedererteilung – das wichtigste in der Zusammenfassung (Symbolfoto: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen werden wird, so ist schon eine vorläufige Entziehung unmittelbar nach Begehung der Tat zulässig. Gegen die vorläufige Entziehung kann Beschwerde eingelegt werden. Das ist aber nur sinnvoll, wenn wirklich gewichtige Gründe gegen die Entscheidung des Richters sprechen.
Anwaltliche Beratung ist hier dringend zu empfehlen.
Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Im Urteil[…]