Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 1 Sa 832/09
Urteil vom 13.10.2009
In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25. Januar 2008 – 7 Ca 399/07 Ö – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2007 nicht zum 31. März 2008 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.135,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 928,00 EUR netto Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008, weitere jeweils 2.135,00 EUR brutto abzüglich jeweils gezahlter 928,00 EUR netto Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008, dem 1. Juli 2008, dem 1. August 2008, dem 1. September 2008, dem 1. Oktober 2008 und dem 1. November 2008 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.252,74 EUR brutto abzüglich 1.099,77 EUR netto anderweitigen Verdienstes zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 sowie 2.252,74 EUR brutto abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 837,11 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
5. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger jeweils 2.315,82 EUR brutto abzüglich jeweils gezahlter 928,20 EUR netto Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2009, dem 1. März 2009, 1. April 2009, dem 1. Mai 2009, dem 1. Juni 2009 und dem 1. Juli 2009 zu zahlen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2007 zum 31. März 2008 ausgesprochene ordentliche fristgemäße Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Hintergrund der Kündigung ist die dem Kläger vorgeworfene sexuelle Belästigung der Zeugin A., die zusammen mit anderen Leiharbeitn[…]