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Arbeitnehmer – Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 23 Sa 1258/09, Urteil vom 27.01.2010

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.05.2009 – 56 Ca 15763/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen Zahlung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin aufgrund mehrerer befristeter Verträge vom 1.9.2002 bis zum 31.12.2007 beschäftigt. Die Beklagte ist zum 1.6.2003 gem. § 2 HS-MedG Berlin als Gliedkörperschaft der F. U. Berlin (FU) und der H.-U. zu Berlin (HU) errichtet worden. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer beider Hochschulen gingen gem. § 3 Abs. 3 HS-MedG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf die Beklagte über. Der in § 3 Abs. 4 HS-MedG vorgesehene Überleitungstarifvertrag ist nicht zustande gekommen.

Symbolfoto: Flynt/Bigstock

Die FU und die HU hatten bereits im Januar 2003 ihre Mitgliedschaft in den Arbeitgeberverbänden des Öffentlichen Dienstes beendet und seither das Tarifwerk des BAT/BAT-O nach Maßgabe der Regelungen des Anwendungs-TV Land Berlin vom 31.7.2003 angewandt. Am 16.3.2004 beschlossen die Klinikumsvorstände der Beklagten, ab 1.4.2004 bei Neueinstellungen arbeitsvertraglich u.a. Urlaubsgeld und Sonderzuwendung auszuschließen, Gehälter nach den Merkmalen der bisher anzuwendenden Tarifverträge zu bestimmen und dann fix zu vereinbaren, eine Klausel im Arbeitsvertrag aufzunehmen, nach der sich die Arbeitsbedingungen automatisch an dem zu erwartenden Haustarifvertrag ausrichten, und im Übrigen die Vorschriften der bisherigen tariflichen Regelungen des BAT/BAT-O mit Stand 31.12.2002 zu vereinbaren. Ein weiterer Beschluss vom 20.4.2004 sieht vor, dass Ausnahmen bei Neueinstellungen, bspw. sog. „Weiterbeschäftigungen“ nicht gemacht werden. Die hiervon betroffenen Arbeitnehmer werden von der Beklagten als AVR-Beschäftigte bezeichnet. Die Beschlüsse sind zum 1.4./1.5.2004 ohne Zustimmung des Personalrates umgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 7.2.2007 (- 62 A 7.06 -) festgestellt, dass damit das Mitbestimmungsrecht des Personalrates aus § 85 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG verletzt worden ist. […]


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