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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heizungsanlage – Mängelbeseitigung und Rückabwicklung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 1 U 71/05
Urteil vom 28.03.2007

Gründe
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines über die Lieferung und den Einbau einer Heizkraftanlage geschlossenen Vertrages, außerdem Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Rücknahme der Anlage sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz von Schäden infolge mangelhafter Installation der Anlage. Die Beklagte nimmt ihn widerklagend auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Die Beklagte hatte dem Kläger unter dem 19. Februar 2003 (Anlage B 8 im Anlagenband) und nochmals unter dem 13. März 2003 (Anlage K 1 im Anlagenband) Angebote für die Lieferung und den Einbau der streitgegenständlichen B- Heizkraftanlage unterbreitet, jeweils mit „Bemerkungen“. Außerdem hatte die Beklagte dem Kläger unter dem 15. März 2003 die als Anlage K 2 (im Anlagenband) vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung übermittelt, die auf der zweiten Seite die „Objektaufnahmedaten“ wiedergibt und auf der dritten Seite die „Anteilige Abdeckung des Gebäude-Nennwärmebedarfs durch HKA mit Pufferspeicher“ in Form eines Balkendiagramms erläutert. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung geht von einer Amortisationsdauer von unter 15 Jahren aus; in die detaillierte Berechnung sind unter anderem Wartungskosten in Höhe von 3,00 Cent pro kWS eingestellt.

Unter dem 5. Juni 2003 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Auftragsbestätigung (Anlage K 3 im Anlagenband), in der als Position 4 die „Einbindung der B Anlage (Heizung, Abgas, Öl, Strom)“ zum Nettopreis von 1.280,00 € aufgeführt ist. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2003 übereinstimmend angegeben, dass sie den streitgegenständlichen Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung vom 5. Juni 2003 wiedergegebenen Inhalt geschlossen hatten.

Unter dem 12. Juni 2003 stellte die Beklagte dem Kläger für die Lieferung der Anlage 17.031,41 € in Rechnung (Anlage K 4 im Anlagenband), unter dem 18. Juni 2003 4.205,00 € für deren Aufstellung und Einbindung (Anlage B 1 im Anlagenband).

Am 21. Juni 2003 lieferte und install[…]


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