Erhöhte Raumtemperaturen in angemieteten Gewerberäumen im Sommer, die durch die konkreten Witterungsverhältnisse bedingt sind, stellen grundsätzlich keinen Mangel eines Gebäudes oder der Räumlichkeiten dar. Wenn ein Mieter bestimmte (Höchst-)Temperaturen in den angemieteten Räumlichkeiten wünscht, so muss er dies im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbaren. Allein die Abrede, dass die angemieteten Räume als „Büro“ genutzt werden, enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine mietrechtliche Vereinbarung, dass die Raumtemperatur auch bei Sonneneinstrahlung eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf. Die Arbeitsstättenverordnung enthält ebenfalls keine Regelungen, aus denen sich bestimmte Grenzwerte für Raumtemperaturen in Gewerbemietraumverhältnissen entnehmen lassen (umstrittene Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2009, Az: 9 U 42/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Stuttgart, Az.: 27 O 425/15, Urteil vom 08.09.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf […]