Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 7 TaBVGa 2/09, Beschluss vom 28.01.2010
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. September 2009 – 17 Bv Ga 1/09 – abgeändert:
Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 (i.W.: Euro zweihundertfünfzigtausend) zu unterlassen, der Mitarbeiterin Lk. eine veränderte Arbeitszeit mit einem Beginn um 14:00 Uhr zuzuweisen, solange nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1 hierzu vorliegt oder durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit der Zuweisung eines veränderten Arbeitsbeginns gegenüber einer Arbeitnehmerin.
Am 29. August 1995 schlössen die Beteiligten eine „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit Redakteure/innen Redaktion B. Hamburg“ (Anlage A 5, Bl. 15 d. A.). Darin ist geregelt:
„1. Für die Redakteurinnen und Redakteure der Redaktion B. Hamburg gelten die tariflichen Arbeitszeitregelungen des MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Danach beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit dem 1. Mai 1995 36,5 Stunden.
In Dienstplänen wird sie unter Berücksichtigung der Regelungen in § 7 Abs. 2 MTV grundsätzlich auf 5 Tage pro Woche verteilt.
2. Die Dienstpläne werden monatlich durch die Redaktionsleitung oder von ihr beauftragte Mitarbeiter/innen erstellt. Für die Redaktion B. Hamburg sind ab dem 1. Mai 1995 die in Anlage 1 aufgeführten regelmäßigen Arbeitszeiten zugrunde zu legen. Die regelmäßige Pause pro Arbeitstag beträgt 30 Minuten.
Die Dienstpläne sind dem Betriebsrat auf Verlangen fünf Tage vor ihrem In-Kraft-Treten zur Verfügung zu stellen.
3. Die regelmäßige Arbeitszeit der Redakteurinnen und Redakteure in den Dienstplänen bestimmt sich grundsätzlich nach diesen Betriebszeiten. Die Redaktionsleitung kann im Einzelfall Abweichungen aus redaktionellen Gründen anordnen, nachträglich anerkennen oder auf Wunsch des/der Redakteurs/in zulassen.
4. Soweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten (zugewiesene oder nachträglich anerkannte Mehrarbeit gemäß § 7 des Manteltarifvertrages für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) oder unterschritten wird, erfolgt ein Zeitausgleich möglichst innerhalb der folgenden zwei Wochen.
Soweit ein Mehrarbeitsausgleich geltend gemacht wird[…]