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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tätigkeit bei einem potenziellen Wettbewerber bei laufendem Arbeitsverhältnis zulässig?

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 3 SaGa 7/16, Urteil vom 19.04.2017

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.11.2016 -5 Ga 18/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Der Verfügungskläger begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Tätigkeit als Lehrkraft für die Zeit vom 1.12.2016 bis zum 31.1.2017 an einer öffentlichen Berufsschule.

Der Verfügungskläger ist Träger einer privaten Schule, die unter anderem ein staatlich anerkanntes Gymnasium in freier Trägerschaft betreibt. Zudem betreibt der Verfügungskläger an unterschiedlichen Standorten in Mecklenburg-Vorpommern Berufsschulen.

Die Verfügungsbeklagte war bei dem Verfügungskläger an dem Gymnasium seit 2014 als Lehrkraft zu einem Bruttomonatsentgelt von 2652,74 € beschäftigt.

In § 4 Arbeitsvertrages heißt es wie folgt:

„1. Dieser Vertrag beginnt am 1. August 2014 und läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist für beide Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres (31.1. oder 31.7. des laufenden Kalenderjahres) kündbar.“

In § 10 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift Nebentätigkeit/vertragliches Wettbewerbsverbot/Vertragsstrafe wie folgt:

„1. Jede Nebentätigkeit des Mitarbeiters, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung von e.. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen von e. nicht beeinträchtigt werden.

2. Insbesondere ist es dem Mitarbeiter für die Dauer seiner Angestelltentätigkeit verboten, bei einer anderen Schule in privater Trägerschaft Tätigkeiten jedweder Art auszuführen, insbesondere zu unterrichten.

3. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes bedarf nur der Anzeige vor e..“

Die Verfügungsbeklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zum 30. November 2016. Ab dem 1. Dezember 2016 b[…]


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