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Teilungsanordnung des Erblassers – trotzdem Teilungsversteigerung möglich?

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OLG Oldenburg, Az: 12 U 144/13. Urteil vom 04.02.2014
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer geändert.
Die Teilungsversteigerung betreffend das im Grundbuch von ……… Blatt ………eingetragene Grundstück, laufende Nummer ……des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung ………, Flur …., Flurstück …….., Gebäude- und Freifläche zur Größe von 318 m², ……………………., wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe
I.
Die Parteien sind gemeinsam mit einem Bruder Miterben zu je 1/3 des am 11.04.2007 verstorbenen Erblassers …   …. . Der Nachlass ist noch nicht auseinandergesetzt. Es bestehen unbefriedigte Nachlassverbindlichkeiten. Im Nachlass befinden sich neben weiteren erheblichen Vermögenswerten zehn Grundstücke. Für alle Grundstücke hat der Erblasser Teilungsanordnungen getroffen. Jeder Miterbe ist mit Grundstücken begünstigt. Das in Rede stehende Grundstück ………………….in ………. ist der Klägerin zugewiesen.
Der Beklagte hat die Teilungsversteigerung dieses Grundstück eingeleitet. Er macht geltend, die Versteigerung sei erforderlich, um dem Nachlass liquide Mittel zuzuführen. Vor einer Gesamtauseinandersetzung müssten Schulden beglichen werden. Mit der Versteigerung solle die endgültige Auseinandersetzung vorbereitet werden. Die Klägerin will die Versteigerung verhindern. Sie macht geltend, der Beklagte verstoße gegen die Teilungsanordnung des Erblassers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt aus, der Beklagte könne jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Mit der Teilungsversteigerung wolle er die Gesamtauseinandersetzung[…]


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