LG Berlin, Az.: 18 S 140/16, Urteil vom 17.01.2018
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 203 C 552/15 – einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben, soweit die auf zukünftige Schäden bezogene Feststellungsklage gegen beide Beklagte und die auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Schadenersatzklage gegen die Beklagte zu 2. als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 21 Abs. 1 GKG nur zur Hälfte zu erheben. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 51.677,21 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 2. als ursprüngliche Vermieterin und gegen die Beklagte zu 1. als Vermieterin seit dem 1. Januar 2014 Ansprüche wegen einer behaupteten Asbestbelastung der im Jahre 1980 angemieteten Wohnung geltend. Sie begehrt:
1. Feststellung einer gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht beider Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus Asbestfaserkontakt in der Wohnung bereits entstanden sind bzw. als Spätfolgen noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind; 2. und 3.
Für den Zeitraum seit 1. September 2005 bis 30. September 2015 Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Miete in Höhe von 25% von der jeweiligen Vermieterin für die Zeit ihrer Vermieterstellung, und zwar ausdrücklich auch als Schadenersatzforderung wegen Schlechterfüllung des Mietvertrages; 4. Von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 Euro.
Die Beklagte wirft den Beklagten in erster Linie vor, v[…]