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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz und fristlose Kündigung wegen angeblicher Schadensverursachung

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 7 Ca 7281/99
Verkündet am 14.06.2000

Urteil
Im Namen des Volkes!
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 – hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2000 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.09.1999, dem Kläger zugegangen am 28.09.1999 zum 27.09.1999 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vertragsgemäß als Stahlbauschlosser zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf DM 20.000,- festgesetzt.

Tatbestand
Der am: geborene Kläger, der verheiratet ist und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr hat ist seit -dem Jahr 1983 bei der Beklagten als Stahlbauschlosser zu einem Bruttostundenlohn vom DM 21.36 beschäftigt, was einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von DM 5.000,– bis DM 5.300,– entspricht. Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer außer den Auszubildenden und den gesetzlichen Vertretern beschäftigt. Es besteht kein Betriebsrat. –
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 27.09.1999 zum 27.09.1999 fristlos und außerordentlich gekündigt. Die Kündigung ging dem Kläger am 28.09.1999 zu.
Mit seiner Klage vom 01.10.1999 wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung.
Der Kläger ist der Überzeugung, dass weder ein Grund zum Ausspruch einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung vorgelegen habe noch sei eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.09.1999, dem Kläger zugegangen am 28.09.1999, zum 27.09.1999 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
2. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagt zu verurteilen, den Kläger vertragsgemäß als Stahlbauschlosser zu den bishe[…]


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