ArbG Neuruppin, Az.: 3 Ca 1764/09, Urteil vom 15.04.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt 28.022,96 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Lohndifferenzen wegen des Vorwurfes des Klägers, die Beklagte habe einen sittenwidrigen Lohn gezahlt.
Der am … geborene Kläger erlernte den Beruf eines Tierwirtes. Am 02.06.2005 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er seine Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt bestanden hat. Am 21.04.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.03.2007, der durch weiteren Vertrag vom 30.03.2007 bis zum 29.03.2008 verlängert wurde, aber über den Beendigungszeitpunkt bis zum 30.06.2009 fortgeführt wurde.
Symbolfoto: golubovystock/BigstockAls Arbeitsaufgabe vereinbarten die Parteien die Tätigkeit Tierwirt/Melker bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und einem Stundenlohn in Höhe von 5,11 € brutto. Mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertage erzielte der Kläger einen monatlichen Durchschnittsverdienst im Jahr 2009 in Höhe von 1.281,75 € brutto, was bei der vereinbarten Arbeitszeit einem Stundenlohn in Höhe von 6,16 € entspricht.
Die Parteien sind nicht tarifgebunden.
Mit Schreiben vom 21.12.2009, bei Gericht am 23.12.2009 eingegangen, erhob der Kläger Zahlungsklage mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.022,96 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er bei Anwendung des Tarifvertrages für Land- und Forstwirtschaftliche Unternehmen im Land Brandenburg in die Lohngruppe 5 des Entgelttarifvertrages einzuordnen sei und dann einen Stundenlohn seit dem 01.10.2005 in Höhe von 8,36 €, ab dem 01.10.2006 in Höhe von 8,49 €, ab dem 01.07.2007 in Höhe von 8,58 €, ab dem 01.03.2008 in Höhe von 8,91 € und ab dem 01.02.2009 in Höhe von 9,20 € hätte beanspruchen können. Da die Beklagte lediglich einen Stundenlohn in Höhe von 5,11 € brutto gezahlt habe, habe sie sich lohnwucherisch verhalten, da sie nicht zumindest 2/3 des einschlägigen Tarifvertrages gezahlt habe. An die Stelle des tatsächlich vereinbarten Lohnes trete somit der angemessene[…]