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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotswidrige Telefonnutzung bei Telefonieren mit Freisprecheinrichtung

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AG Tübingen, Az.: 16 OWi 15 Js 4900/17, Urteil vom 14.07.2017

Der Betroffene wird wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,- Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 Abs. 1 StVG
Gründe
I.

Der Betroffene ist 1964 in S. geboren und lebt in O. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er arbeitet für die deutsche Niederlassung des Fahrzeugherstellers K.

Seine Fahrerlaubnis hat der Betroffene seit 1982. Er legt jährlich etwa 70.000 Kilometer im Fahrzeug zurück. Im Fahreignungsregister vom 15. November 2016 ist kein Eintrag.

II.

Am 7. November 2016 fuhr der Betroffene am Vormittag auf der Bundesstraße 27 von Stuttgart über Tübingen in Fahrtrichtung Hechingen. Er führte einen Firmenwagen des Herstellers K mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das Fahrzeug ist mit einer Freisprecheinrichtung ausgerüstet. Im Wageninneren befindet sich ein Anschluß für ein USB-Kabel, in dem ein weißes USB-Verbindungskabel steckte.

Symbolfoto: Yurolaitsalbert/Bigstock

Als der Betroffene um 10.10 Uhr im flüssigen Verkehr auf der S-Straße in Tübingen unter einer Fußgängerbrücke hindurchfuhr, hielt er mindestens drei bis vier Sekunden lang ein Mobiltelefon in seiner linken Hand und hatte seinen Blick auf das Gerät gerichtet.

Er wurde von einem Polizeikontrollposten, den Zeugen F und We, angehalten. Dort gab er an, mit dem Zeugen Wa über die Freisprecheinrichtung telefoniert zu haben. Unter Präsenz des Zeugen We baute der Betroffene an der Kontrollstelle eine Telefonverbindung zum Zeugen Wa über die Freisprecheinrichtung auf.

Die Stadt T erließ am 1. Dezember 2016 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, der ihm am 6. Dezember 2016 zugestellt wurde. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

III.

1.)

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Betroffenen. Das Gericht konnte ihnen folgen. Außerdem hat das Gericht gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 249 StPO den Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen, aus dem sich ergibt, daß der Betroffene nicht vorgeahndet ist.

2.)

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen,[…]


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