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Anspruch auf Zuschuss zur Anschaffung KFZ gegen Unfallversicherungsträger

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Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 1/19 – Urteil vom 18.12.2019

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe wegen der Anschaffung eines Gebrauchtwagens hat.

Die 1963 geborene Klägerin war als Schwesternhelferin beschäftigt. Am 24. Dezem-ber 1995 erlitt sie auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Pkw einen schweren Verkehrsunfall mit Polytrauma. Sie ist seither schwerbehindert. Inzwischen ist durch das Landesamt für soziale Dienste ein Grad der Behinderung von 100 v.H. anerkannt. Sie besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, aG und B. Sie ist auf einen Elektrorollstuhl und auf Begleitung angewiesen. Die Beklagte gewährt der Klägerin eine Rente, (rückwirkend) seit 2004 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H.

In der Vergangenheit war die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe wiederholt streitig. 1999 bewilligte die Beklagte die Umrüstung eines vorhandenen Pkw Volvo … auf Handgas- bzw. -bremsbetrieb. Im Dezember 2005 bewilligte die Beklagte zunächst einen Zuschuss zur Anschaffung eines Mercedes-Benz V… in Höhe von 7.670,00 EUR sowie die Übernahme der Kosten für dessen behindertengerechten Umbau. Auf einen Widerspruch erhöhte die Beklagte den Zuschuss auf 9.500,00 EUR. Die dagegen erhobene Klage (zum Az. S 2 U 47/09) sah das Sozialgericht Kiel als erledigt an (Urteil vom 19. Juli 2011), nachdem die Klägerin zwischenzeitlich einen Chevrolet R… erworben hatte, für den ein gesonderter Antrag auf Kraftfahrzeughilfe nicht gestellt worden war. Die Berufung dagegen wies das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2013 zurück (Az. L 8 U 36/11).

Am 20. November 2014 beantragte die Kläger zunächst die Übernahme der Kosten für dessen Wartung und Reparatur. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2015, eingegangen bei der Beklagten am 23. Januar 2015 teilte sie mit, dass der Chevrolet nicht mehr einsatzfähig sei. Sie beantragte Kraftfahrzeughilfe für die Anschaffung und dem Umbau eines Cadillac E…, der für 19.990,00 EUR angeboten werde. Der behindertengerechte Umbau werde ca. 2.500,00 EUR kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf das anwaltliche Schreiben (Bl. 4759 […]


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