OLG Koblenz, Az.: 1 U 149/18, Urteil vom 26.07.2018
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis in Anspruch.
Die Beklagte betreibt in Mayen den regelmäßig stattfindenden Wochenmarkt. Üblicherweise findet dieser auf dem Marktplatz statt. Am 10.09.2016 wurde dieser wegen der zeitgleichen Abhaltung des Stein- und Burgfestes in die Hahnengasse verlegt. Am 10.09.2016 wurde die Klägerin nach einem Sturz in das St. Elisabeth Krankenhaus nach Mayen transportiert; dort wurde eine Mehrfachfraktur der rechten Patella (Kniescheibe) diagnostiziert.
Symbolfoto: Profmon/BigstockDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe am 10.09.2016 den Wochenmarkt in Mayen besucht; sie habe flache Schuhe, sog. Ballerinas getragen. In der Hahnengasse sei sie beim Begehen einer beschädigten und ungleichen Basalt-Platte, die einen erheblichen Niveauunterschied zu den übrigen Platten gehabt habe, ins Stolpern geraten und mit dem rechten Knie auf die Kante der nächst höher stehenden scharfkantigen Platte aufgeschlagen. Stolperursache seien Unebenheiten im Straßenbelag in der Hahnengasse mit einem Niveauunterschied von mehr als 2,5 cm gewesen. Die Basaltplatte, über die die Klägerin gestürzt sei, sei ohne Plattenabdeckung rau zerrissen und bröckelig gewesen und habe zum Unfallzeitpunkt tiefer als die benachbarten Platten gelegen. Der Beklagten sei eine grobe Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Vor dem Hintergrund, dass Besucher auf dem Wochenmarkt ihre Einkäufe erledigten und hierdurch ihr[…]