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Haftung wenn Kaufinteressent mit Pferd eines Proberitts zu Schaden kommt

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Pferdehalterin haftet für Unfall bei Proberitt
Das Landgericht Ravensburg entschied, dass die Beklagte zu 70% für die durch einen Reitunfall verursachten Schäden haftet. Die Klägerin, eine erfahrene Reiterin, stürzte während eines Proberitts mit einem zum Verkauf stehenden Pferd und erlitt schwere Verletzungen. Der Unfall resultierte aus einem unkontrollierten Verhalten des Pferdes, wobei die Klägerin zu 30% ein Mitverschulden traf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 26/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Haftungsquote: Die Beklagte ist zu 70% haftpflichtig für den Schaden aus dem Reitunfall gemäß § 833 S. 1 BGB.
Reitunfall: Die Klägerin stürzte von einem Pferd während eines Proberitts und erlitt einen Wirbelsäulenbruch.
Spezifische Tiergefahr: Die Verletzung resultierte aus einer spezifischen Tiergefahr, da das Pferd unkontrolliert in den Galopp überging.
Kein Entlastungsbeweis: Die Beklagte konnte keinen Entlastungsbeweis führen, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hatte.
Mitverschulden der Klägerin: Ein Mitverschulden der Klägerin von 30% wurde aufgrund ihres Umgangs mit dem nervös wirkenden Pferd festgestellt.
Kein Handeln auf eigene Gefahr: Die Klägerin handelte nicht auf eigene Gefahr, da keine erhöhte Tiergefahr vorlag.
Kein vertraglicher Haftungsausschluss: Ein Haftungsausschluss durch die Beklagte wurde nicht festgestellt.
Proberitt als Risiko: Der Proberitt stellte eine normale reiterliche Tätigkeit dar, die keine erhöhte Tiergefahr begründete.

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Rechtliche Aspekte der Haftung bei Reitunfällen
(Symbolfoto: Pavel1964 /Shutterstock.com)

Im Fokus der rechtlichen Betrachtung steht die Haftung bei Reitunfällen, ein Thema, das sowohl Pfer[…]


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