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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung des Hausverwaltervertrages aus wichtigem Grund

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LG Hamburg, Az.: 302 O 443/09, Urteil vom 30.04.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Zahlung von Hausverwaltergebühren für das Jahr 2009.

Mit Vertrag vom 09.11.2005 (Anlage K 1) hatte die Beklagte zu 1.) die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma U. E., mit der Verwaltung ihrer Grundstücke S. straße …, … und … in H. beauftragt. In jenem Hausverwaltervertrag heißt es unter § 6 (Vertragsdauer):

„Dieser Vertrag wird für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 geschlossen. Wird er nicht von einem der Vertragschließenden rechtzeitig, nämlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum … durch Einschreiben gekündigt, so verlängert er sich jeweils um 12 Monate.“

Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Darüber hinaus war die Rechtsvorgängerin der Klägerin am selben Tage auch mit der Hausverwaltung hinsichtlich des Grundstücks K. straße … in H. beauftragt worden. Dieses stand im Eigentum der beiden Beklagten als Erbengemeinschaft und war mit einem Nießbrauch zugunsten der Frau S. P. belastet. Mit dieser war am 09.11.2005 der Hausverwaltervertrag geschlossen worden (Anlage K 2). Er enthielt in Bezug auf die Vertragsdauer dieselbe Vertragsklausel wie der mit der Beklagten zu 1.) geschlossene Hausverwaltervertrag.

Nach dem Tode der Frau S. P. erteilten die Beklagten der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 03.11.2008 bezüglich des Grundstücks K. straße …“ eine „Vollmacht zur Hausverwaltung“ (Anlage K 3).

Mit notariellem Vertrag vom 27.11.2008 (Anlagenkonvolut B 1) verkaufte die Beklagte zu zu 1.) die Grundstücke in der S. straße …, …, … und … an die m. Immobilien-GmbH & Co. KG i.G., vertreten durch die Beklagte zu 2.) als Geschäftsführerin der Komplementärin, nämlich der m. Verwaltungs-GmbH i.G. Dabei wurde unter § 4 (Besitz, Nutzen, Lasten) folgendes vereinbart:

„Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr einschließlich der Verkehrssicherungspflicht und der Verpflichtungen und Rechte au[…]


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