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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung für kranke Tochter

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AG Lennestadt – Az.: 3 C 460/15 – Urteil vom 18.08.2016

Die Beklagte wird verurteilt, die im Obergeschoss des Hauses der Klägerin gelegene Wohnung, bestehend aus vier Zimmern, einer Abstellkammer, einer Küche, einer Diele, einer Toilette mit Dusche/WC, einem Balkon sowie die mitvermietete Garage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 15.11.2016 eingeräumt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 306,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 22,00 € seit dem 04.10.2015, aus weiteren 142,00 € seit dem 05.11.2015 und aus weiteren 142,00 € seit dem 04.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu zahlenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 21.12.2012 einen Mietvertrag über die Wohnung im Obergeschoss des Hauses … in … K. Vereinbarter Mietbeginn war der 01.02.2013. Die Parteien vereinbarten eine Kaltmiete in Höhe von 300,00 € sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 €. Die von der Beklagten angemietete Wohnung weist eine Größe von ca. 80 bis 89 qm² auf. An dem Besichtigungstermin kurz vor Abschluss des Mietvertrages nahmen die Parteien sowie die Tochter der Klägerin, Frau B. G. teil.

Die Tochter B. G. litt an einer schweren Herzerkrankung. Seit Februar 2009 war die Tochter der Klägerin in das Transplantationsprogramm des Herz- und Diabeteszentrums NRW in Bad Oeynhausen aufgenommen worden. Bereits im Januar 2013 wurde der Tochter der Klägerin die Möglichkeit gegeben, überhaupt auf ein Spenderherz zu warten, mithin wurde ein erster Listungsversuch unternommen. Eine sogenannte „High urgend Meldung“ erfolgte am 25.07.2014 aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes der Tochter der Klägerin. Die Transplantation erfolgte am 25.11.2014. Es schloss sich eine mehrere Monate dauernde Nachbehandlung zunächst stationär und dann ambulant an.

Die Klägerin bewohnt die mittlere Wohnung in dem Haus … in K. zusammen mit ihrer Tochter B. G. . Diese Wohnung hat eine Größe von ca. 118 qm².

Im Untergeschoss des Hauses befindet sich eine weitere Wohnung. Am 11.04.2014 vermietete die Klägerin die im Untergeschoss des Hauses befindliche Wohnu[…]


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