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Schwarzgeldabrede – Haftung des Architekten bei nichtigem Bauvertrag

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LG Bonn, Az.: 18 O 250/13, Urteil vom 08.03.2018

Den Klägern ist es gem. § 242 BGB verwehrt, Ansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern bezogen auf das Gewerk der Beklagten zu 1) geltend zu machen.

Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, wie sich der Umstand, dass der ausführende Bauunternehmer dem Besteller aufgrund einer Schwarzgeldabrede nicht wegen Mängeln haftet, auf die Haftung des Architekten für Bauüberwachungsfehler bezogen auf das von der Schwarzgeldabrede betroffene Gewerk auswirkt.

Nach Auffassung der Kammer entfällt die Haftung des Architekten vollständig, wenn der Unternehmer in dem Fall, dass keine Schwarzgeldabrede vorläge und daher eine Gesamtschuld zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten bestünde, im Innenverhältnis zum Architekten die volle Haftung für die mangelhafte Ausführung tragen würde. Der einen Baumangel verursachende Unternehmer und der die Bauaufsicht führende Architekt, der einen Baumangel pflichtwidrig nicht erkannt hat, haften dem Auftraggeber für diesen Mangel grundsätzlich als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis kann der Unternehmer jedoch aus der mangelhaften Bauüberwachung des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Architekt erfüllt mit der Ausübung der Bauüberwachung nicht eine dem Bauherrn obliegende Pflicht; der Unternehmer kann vom Bauherrn nicht verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht und überwachen lässt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 2018, Rdnr. 2492). Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung lediglich nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer grundsätzlich die zumindest überwiegende, wenn nicht die alleinige Haftung, denn der Unternehmer kann weder dem Bauherrn noch dessen Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden. Ein Unternehmer ist für den von ihm verursachten Mangel grundsätzlich immer selbst verantwortlich. Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in aller Regel allein ([…]


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