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Rechtsanwälte Kotz GbR

Instandsetzungspflicht – Übertragung auf einzelnen Sondereigentümer – Verjährung

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LG Berlin, Az.: 85 S 88/16, Urteil vom 02.02.2018

In dem Wohnungseigentumsrechtsstreit hat die Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2018 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 72 C 60/16 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 2.177,01 Euro trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Foto: Victoria Shapiro/Bigstock

1. Die nach § 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht nach §§ 517, 519 ZPO eingelegt sowie nach § 520 ZPO begründet worden.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für den Austausch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Küchen- und Badfenster in Höhe des mit der Berufung geltend gemachten Betrages von 2.177,01 Euro zu.

Die geltend gemachte Forderung ist jedenfalls wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB. Verjährung ist mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung in der Klageerwiderung vom 19.09.2016 erhoben.

Mit dem Amtsgericht ist im Streitfall die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB zugrunde zu legen. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ein Anspruch ist entstanden, wenn er – notfalls gerichtlich – geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich gleichzusetzen mit der Fälligkeit des Anspruchs. Die Klägerin hat die Zahlungen nach eigenem Vortrag im Jahr 2012 erbracht. Damit wurde ein […]


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