OLG Hamm – Az.: 11 U 44/19 – Anerkenntnisurteil vom 12.02.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.682,31 EUR festgesetzt
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfallgeschehens vom 06.04.2018 in N in Anspruch. Über das Schadensereignis gibt es eine polizeiliche Unfallmitteilung. Als Unfallbeteiligte wurden der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten Pkw X, amtl. Kz.: YYY, und der Sohn der Klägerin, der Zeuge T, mit dem Pkw Z, amtl. Kz.: XXX, aufgenommen. Der Zeuge T und der Beklagte zu 1) sind nach dem erstinstanzlichen Klagevortrag weitläufig miteinander verwandt und befreundet.
Der Pkw Z war am 28.10.2017 mit einem massiven Vorschaden erworben worden. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Reparaturkosten beliefen sich nach einem privaten Schadensgutachten auf 12.293,55 EUR netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 16.500,00 EUR. Nach dem Erwerb erlitt das Fahrzeug unter Führung des Zeugen T am 23.01.2018 und 03.03.2018 zwei weitere Unfälle. Die Schäden aus dem Unfall vom 23.01.2018 wurden von der M-Versicherung reguliert. Wegen des Unfallereignisses vom 03.03.2018 klagt die Klägerin auf Schadenersatz vor dem Amtsgericht Marl (Az.: 23 C 239/18).Über die bei dem hier streitgegenständlichen Ereignis angeblich entstandenen Schäden existiert ein Schadensgutachten der DEKRA. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage dieses Gutachtens von den Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 4.924,61 EUR netto, einen Ausgleich für die Wertminderung von 100,00 EUR, den Ersatz der Gutachterkosten von 627,70 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 30,00 EUR.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, sie sei Eigentümerin des verunfallten Z. Sie habe das Fahrzeug von einer Frau B gekauft. Mit diesem Fahrzeug habe ihr Sohn am 06.04.2018 gegen 16.40 Uhr die D- Allee in N befahren. Er habe das Fahrzeug verkehrsbedingt vor einer roten Ampel abbremsen müssen, der Beklagte zu 1) sei mit massiver Wucht auf das Fahrzeug aufgefahren.
Die Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention beigetreten. Sie hat das Eigentum der Klägerin an dem Pkw Z bestritten. Ferner hat sie gelte[…]