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Betriebskostenabrechnung – Angabe nicht erläuterter Flächen

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LG Berlin, Az.: 63 S 545/09, Urteil vom 27.07.2010

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.09.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 9 C 107/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 315,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 179,20 Euro nebst anteiliger Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, was die erhöhten Betriebskostenvorschüsse für den Zeitraum von Dezember 2007 bis April 2008 betrifft, verlangt die Klägerin von der Beklagten noch die Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen 2004 bis 2007. Die Klägerin hält die Betriebskostenabrechnungen für formell und materiell wirksam und begründet.

Foto: fizkes/Bigstock

Die Beklagte ist der Auffassung, aufgrund verschiedener Bodenflächenanteile seien die Betriebskostenabrechnungen formell unwirksam. Sie wendet sich des Weiteren gegen die Positionen Aufzug und Hauswartskosten, aus denen sich nach ihrer Auffassung ein Vorwegabzug nicht hinreichend ergebe. Des Weiteren wendet sie ein, der Wasserverbrauch sei nicht zutreffend abgelesen bzw. berechnet worden. Die Gartenpflegekosten seien nicht richtig verteilt worden, die Sperrmüllkosten sowie die Wartungsleistungen seien nicht umlagefähig.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Betriebskostenabrechnungen 2004 bis 2007 seien aufgrund mangelhafter Erläuterungen der Umlageschlüssel formell unwirksam. Denn die Verwendung von 5 verschiedenen Verteilerschlüsseln sei für den durchschnittlichen Mieter nicht nachvollziehbar, weil die Zusammense[…]


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