Amtsgericht Leipzig
Az: 118 C 359/08
Urteil vom 22.02.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Leipzig im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, als Termin bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnte wurde der 19.2.2008 bestimmt, für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135,89 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 26.05.2007 sowie als Nebenforderung 3,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von 135,89 Euro aus § 3 PflVG i.V.m. § 398, 249 BGB zu.
Zwischen den Parteien unstreitig hat die Beklagte für die der Zedentin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 3.1.2007 entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen, das der Verkehrsunfall auf alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurückzuführen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch der Zedentin auch die dieser von dem Sachverständigenbüro der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren.
Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass Sachverständigenkosten zu den Kosten zweckgebundener Rechtsverfolgung zu rechnen sind, die grundsätzlich nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten jedoch nicht maßgeblich, ob eine nach Auffassung der Beklagten unbillige und überhöhte Abrechnung des Sachverständigenhonorars stattgefunden hat. Die Kosten des Sachverständigen sind vielmehr vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten ungeeignet und dessen Kosten überhöht sind (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249, Rn. 40 m.w.N.). Etwas anderes könnte allenfalls dan[…]