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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wasserschäden durch eingefrorene Wasserleitungen – Leistungskürzung Wohngebäudeversicherung

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LG Mannheim, Az.: 8 O 37/10, Urteil vom 15.09.2010

1. Die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung geltend.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung für ihr Grundstück abgeschlossen, dieses ist mit einer Lagerhalle nebst Bürogebäude bebaut.

Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Mitte Oktober 2009 ließ die Klägerin die Toilettenanlagen und Leitungsrohre in der Lagerhalle reparieren. Dort waren zwischen dem 19. und 20.01.2009 Rohre und Toilettenbecken eingefroren, geplatzt und sodann ausgelaufen. Die Lagerhalle war zu diesem Zeitpunkt von der Firma … genutzt worden. Der mit dieser Firma bestehende Nutzungsvertrag war am 18.11.2008 fristlos gekündigt worden, die Nutzerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, es bestehe über den 30.08.2008 hinaus ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag (Anlage 1). Mit Schreiben vom 28.11.2009 hatte die Nutzerin mitgeteilt, sie heize nicht, die Klägerin könne das Wasser abstellen (Anlage 1).

Für die Reparatur des Wasserschadens berechnete die beauftragte Firma am 25.11.2009 8.023,18 € (Anlage 2).

Mit Schreiben vom 27.11.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Übernahme bzw. Erstattung dieses Betrages unter Fristsetzung zum 07.12.2009 auf (Anlage 3). Diese bezahlte 2.406,95 € und verweigerte im Übrigen eine darüber hinausgehende Zahlung (Anlage 4).

Der Wasserschaden wurde am 26.02.2009 von dem Gutachter der Beklagten, Herrn …, besichtigt.

Die Klägerin trägt vor, sie habe nach der Mitteilung, dass die Nutzerin der Lagerhalle nicht heizen wolle und das Wasser abgestellt werden könne, dies deswegen nicht veranlasst, weil sonst weitere Probleme mit der Nutzerin aufgetreten wären. So hätte das Abstellen des Wassers zu einer erheblichen Verschmutzung der Toiletten und unhygienischen Verhältn[…]


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