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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Anfechtung eines Beschlusses über die Entlastung des Verwalters

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AG Bensheim, Az.: 6 C 582/13 (15), Urteil vom 28.02.2014

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 04.06.2013 unter TOP 5 (Entlastung des Verwalters) wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft … Straße … in H.

Zwischen den Parteien sind vor dem Amtsgericht Bensheim unter den Az: 6 C 176/12 und 6 C 509/12 Verfahren anhängig. Gegenstand beider Verfahren ist die Problematik einer im Objekt durch die Firma … durchgeführte Rohrinnensanierung mit Epoxidharz und die Frage der Notwendigkeit der Vorlage von Zertifizierungen vor Beauftragung.

Im Verfahren 6 C 176/12 wurde mit Beschluss vom 27.09.2012 folgender Hinweis erteilt:

„Das Verhalten der Verwalterin, vertreten durch Herrn …, erscheint doch deutlich problematischer als zunächst angenommen. So ist bereits die am 15.10.2010 vorgenommene Beauftragung der in nicht Deutschland lizenzierten Firma … bedenklich, da nicht mit der Eigentümerversammlung abgesprochen. Gravierender noch dürfte allerdings sein, dass Herr … in der Eigentümerversammlung zusicherte, dass die Sanierungsarbeiten nicht beginnen würden, bevor nicht eine entsprechende (deutsche) Zertifizierung vorliege. Hinzu kommt, dass die versammelten Eigentümer einvernehmlich forderten, dass Voraussetzung für einen Beginn der Arbeiten eine Akzeptanz durch die Stadtwerke … sein müsse, was unstreitig nicht der Fall ist.

Außerdem wäre es auch Aufgabe der Verwaltung gewesen, die von Herrn … im Rahmen der Eigentümerversammlung getätigte Aussage, dass das von ihm angewandte Verfahren den Bestimmungen des DVGW genüge, zumindest in Frage zu stellen. Letztlich und besonders gravierend erscheint das Schreiben der Verwaltung vom 7.3.2011, in welchem der Eigentümergemeinschaft wahrheitswidrig mitgeteilt wird, dass die erforderlichen Prüfbescheinigungen bzw. Zertifizierungen vorliegen würden.

Im Hinblick auf die im Rahmen der Eigentümerversammlung durch Herrn … gemachten wahrheitswidrigen Angaben erscheinen Schadensersatzansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen.

Auch befremdet das Verhalten der Verwalterin insoweit, als nunmehr – offensicht[…]


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