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Grundbuchberichtigung nach Erbfall – Bezugnahme auf die Nachlassakten

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OLG Jena –  Az.: 9 W 568/13 –  Beschluss vom 26.11.2013

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld (Grundbuchamt) vom 23.10.2013 – Nichtabhilfeentscheidung vom 18.11.2013 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Grundbuchberichtigung nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen abzulehnen.
Gründe
I.

In dem im Betreff bezeichneten Grundbuch sind als Eigentümer die Antragstellerin und K.N. eingetragen. Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte im Namen der Antragstellerin durch Schriftsätze vom 18.04.2013 und 14.10.2013 die Berichtigung des Grundbuchs und legte die beglaubigte Kopie eines durch das Amtsgericht Rudolstadt unter dem Aktenzeichen 5 VI …../13 erlassenen Erbscheins vor, nach dem der am 06.06.2011 verstorbene K. N. durch die Antragstellerin allein beerbt wurde.

Die Grundbuchrechtspflegerin erließ am 23.10.2013 eine Zwischenverfügung und forderte die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung, weil die beglaubigte Abschrift zur Grundbuchberichtigung nicht ausreiche. Hierfür setzte sie eine Frist und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs die Zurückweisung des Berichtigungsantrags an. Dagegen richtet sich die durch den verfahrensbevollmächtigten Notar für die Antragstellerin eingelegte Beschwerde, mit der unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung geltend gemacht wird, die Vorlage des Erbscheins werde durch die Bezugnahme auf die Nachlassakten des Amtsgerichts Rudolstadt, zu dem das Grundbuchamt gehöre, ersetzt. Die Grundbuchrechtspflegerin half der Beschwerde mit begründetem Beschluss vom 18.11.2013 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht vor. Die §§ 10 Abs. 2 GBO, 24 Abs. 3 GBV bezweckten eine Verfahrenserleichterung, die hier nicht zum Zuge kommen könne, weil der Erbschein zwar durch das Amtsgericht Rudolstadt erteilt sei, das Grundbuch aber bei der Zweigstelle Saalfeld geführt werde und beide Einrichtungen räumlich getrennt seien.

II.

Die nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Grundbuchamt geforderte Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins wird durch die Bezugnahme auf die Nachlassakte des Amtsgerichts Rudolstadt ersetzt. Ob eine solche Bezugnahme bereits in der kommentarlosen Vorlage der beglaubigten Abschrift des Erbscheins liegt, kann offen bleiben, weil sie jedenfalls im Beschwerdeschriftsatz erfolgte.

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlic[…]


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