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Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei nicht sofortiger Fahrzeugreparatur

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AG Berlin-Mitte, Az.: 110 C 3241/10, Urteil vom 23.02.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei einem Verkehrsunfall am 10.03.2010 mit dem bei der Beklagten zu 3) und vom Beklagten zu 2) geführten Lkw des Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen …, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war vorprozessual unstreitig.

Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen … am 11.03.2010 mit der Begutachtung ihres Fahrzeuges. In seinem Gutachten vom 11.03.2010 stellte der Sachverständige fest, dass das klägerische Fahrzeug reparaturwürdig ist und eine Reparaturdauer von 7 bis 8 Arbeitstagen erforderlich ist. Mit schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) auf, eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben und teilte ferner mit, dass sie weder gewillt noch in der Lage sei, die Reparaturkosten selbst vorzufinanzieren und auch keinen Bankkredit in Anspruch nehmen wird.

Am 13.04.2010 übersandte die Beklagte zu 3) eine Reparaturkostenübernahmeerklärung per Fax an die Werkstatt. Am 23.04.2010 war die Reparatur des klägerischen Fahrzeuges beendet.

Symbolfoto: FreedomTumZ/bigstock

Nachdem die Beklagte zu 3) Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur von 12 Tagen erstattet hat, begehrt die Klägerin von den Beklagten weitere Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von insgesamt 45 Tagen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe mit der Erteilung eines Reparaturauftrages an die Werkstatt warten dürfen, bis die Beklagte zu 3) ihre Kosten Übernahme bestätigte. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Reparaturkosten durch eigene Mittel oder Inanspruchnahme eines Kredites vorzufinanzieren.

Die Klägerin behauptet, ein von ihr angesparter Betrag sei bereits für eine in Auftrag gegebene Herstellun[…]


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