Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Handydiebstahl: keine außerordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrages möglich!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Düsseldorf
Az.: 235 C 8761/99
Urteil vom 12.11.1999

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.1999 für Recht erkannt:

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, die Widerklage ist bis auf geringfügige Zinsen begründet.
Die Klage ist unzulässig, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der vorzeitigen Beendigung des D2-Mobilfunkvertrages hat und daher der Zahlungsklage der Beklagten stattzugeben war.
Die Vertragslaufzeit ist nicht durch Kündigung vom 05.10.98 verkürzt worden. Eine Berechtigung des Klägers zur außerordentlichen Kündigung bestand nicht.
Nach dem am 19.01.98 geschlossenen Dienstleistungsvertrag ist die Beklagte lediglich verpflichtet, dem Kläger D2-Karte zur Verfügung zu stellen und ihm den Zugang zum Netz zu ermöglichen. Dies hat die Beklagte auch getan. Nach Verlust der D2-Karte hat sie dem Kläger erneut eine Telefonkarte zur Verfügung gestellt, so daß er wieder freien Zugang zum Netz hatte. Diese Karte kann der Kläger auch nach Verlust des Handy mit anderen dafür geeigneten Telefonen weiter verwenden.
Der Verlust des Mobilfunktelefons berührt nicht den mit der Beklagten abgeschlossenen Netzkartenvertrag.
Es handelt sich bereits nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei selbständige, voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte (AG Hannover vom 04.03.97 520 C 18839/95, Blatt 41, 42 der Akte; AG Düsseldorf vom 21.03.97 53 C 272/97, Blatt 29 der Akte; AG Bingen vom 07.07.97 1 C 201/97, Rücks. Blatt 32 der Akte).
Der Verlust eines Handy stellt auch keinen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das Risiko eines Telefonverlustes ist der Sphäre des Klägers zuzurechnen (AG Bremen vom 24.2.98 17 C 409/96, Blatt 35 der Akte), ebenso wie das Fehlen finanzieller Mittel zum Kauf eines neuwertigen Funktelefons in seinen Risikobereich fällt (AG Zossen vom 30.03.98 2 C 271/97, Blatt 45 der Akte). Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse ist nur dann möglich, wenn die Störung nicht im eigenen Risikobereich begründet ist (BGH NJW 96, 714).
Entgegen einer Entscheidung des Amtsgerichtes Osnabrück (NJW- RR 98, 1430) ergibt sich ein Kündigungsrecht des Klägers auch nicht dadurch, daß ihm die Beklagte nach Verlust des Telefons ein Ersatzgerät lediglich zum norm[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv