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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschwerdeverfahren gegen nach § 494a Abs. 2 ZPO

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OLG Köln – Az.: 11 W 50/21 – Beschluss vom 04.01.2022

In dem selbstständigen Beweisverfahren hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 04.01.2022  beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.09.2021 – 18 OH 23/19 – aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.

Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner im Zusammenhang mit beauftragten Fassaden- und Putzarbeiten ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt. Nach Abschluss der Begutachtung hat der Antragsgegner beantragt, ihnen eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das Landgericht hat den Antragstellern daraufhin mit Beschluss vom 17.05.2021 (Bl. 136 LGA), zugestellt am 31.05.2021 (Bl. 139 LGA), eine Frist von vier Wochen ab Zustellung zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 14.09.2021 (Bl. 150 LGA), am 21.09.2021 von der Geschäftsstelle ausgeführt und am 30.09.2021 den Antragstellern zugestellt (Bl. 158 LGA), hat es ausgesprochen, dass die Antragssteller die dem Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen haben.

Am 25.06.2021 haben die Antragsteller bei dem Landgericht Bonn eine auf den 22.06.2021 datierte Klageschrift gegen den Antragsgegner zum Aktenzeichen 18 O 140/21 eingereicht, wobei sie dessen Anschrift aus dem hiesigen selbstständigen Beweisverfahren übernahmen. Nach Anforderung des Kostenvorschusses am 30.06.2021 (Bl. VII d. Beiakte 18 O 140/21 LG Bonn) und dessen Einzahlung am 13.07.2021 (Bl. X BA) hat das Landgericht die Zustellung der Klage veranlasst, wobei hier und im Folgenden fälschlich der Name „L…kle“ statt „L…ke“ verwendet wurde. Unter diesem Namen und der angegebenen Anschrift konnte die Zustellung der Klage am 03.08.2021 nicht bewirkt werden, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war (Bl. 16 BA). Auf die Rückbriefnachricht des Gerichts vom 09.08.2021 teilten die Antragsteller am 11.08.2021 erneut dieselbe, lediglich um einen Tippfehler und die korrigierte PLZ berichtigte Anschrift mit. Die Zustellung scheiterte am 14.08.2021 erneut (Bl. 24 BA). Auf die weitere Rückbriefnachricht des Gerichts vom 24.08.2021 wurde der Name des Antragsgegners telefonisch richtiggestellt (Bl. 33 BA). Gleichwohl scheiterte die Zustellung am 28.08.2021 wiederum (Bl. 37 BA). Auf die folgende 3. Rückbriefnac[…]


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