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Maklerprovision: Provisionsteilung bzw. Aufwandsentschädigung für Dritte

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AG Saarbrücken, Az.: 5 C 298/10 (01), Urteil vom 23.03.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.355,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7 %, die Beklagte 93 %.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann ihrerseits die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Immobilienmaklerin und freie Mitarbeiterin bei der … Immobilien GmbH. Sie vermittelt für diese Immobilien. Die Beklagte wollte neben ihrer Tätigkeit bei der Bank … auch auf eigene Rechnung Immobilien vermitteln. Im Herbst 2009 sprach die Klägerin die Beklagte deswegen an und schlug vor, gemeinsam eine Immobilienvermittlung aufzuziehen. Die Beklagte und die Klägerin kennen sich aus einer früheren Tätigkeit bei der Fa. Immobilien W. Die Beklagte ist im Besitze einer Maklererlaubnis nach § 34 C GewO und firmiert unter der Firma „Immobilien M“, die Klägerin ist nicht im Besitze einer Maklererlaubnis. Die Parteien vermittelten ab Oktober 2009 gemeinsam Objekte. Diese wurden auf Internetportalen beworben, die die Klägerin gebucht hatte. Es war zwischen der Parteien vereinbart, dass die Klägerin für zumindest von ihr vermittelte Objekte die Hälfte der Provisionen erhalten sollte.

Symbolfoto: IZI1947/Bigstock

Die Einzelheiten sind streitig. Die Klägerin erstellte hierzu Rechnungen, die auch von der Beklagten bezahlt wurden. Die Klägerin führte auch Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Gegenüber Kunden traten die Parteien als Kolleginnen auf. Auf den Annoncen/Exposés, die überwiegend von der Klägerin angefertigt wurden, waren die Telefonnummern beider Parteien angegeben. In der Folgezeit vermittelten die Parteien Wohnungen in der H … straße, dem …, der … Straße .., der … Straße und der … straße Am 14.12.2009 sch[…]


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