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Beseitigung einer Abflussrohrverstopfung bei gemeinschaftlicher Abflussleitung

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AG Oldenburg – Az.: 3 C 3005/18 – Urteil vom 27.03.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt 837,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.9.2017 an den Kläger zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 70 %, der Kläger trägt 30 % der Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1198,75 € festgelegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kosten für die Reinigung und Reparatur eines Abflussrohres.

Die Parteien sind jeweils Eigentümer und Bewohner benachbarter Grundstücke. Die Abflüsse der beiden Häuser führen in ein gemeinsam genutztes Abflussrohr. Während eine Verstopfung am 28.7.2017 beseitig wurde, ist seitens der Fachfirma „…“ festgestellt worden, dass dieses Rohr im Bereich der gemeinsamen Nutzung teilweise abgesackt sei, so dass sich dort weitere Verstopfungen bilden konnten Die Absackung wurde durch die vom Kläger beauftragte Fachfirma „…“ beseitigt. Für die Beseitigung der Absackung sowie für die Bereitstellung eines USB-Sticks hat die Fachfirma dem Kläger insgesamt 1.675,40 € in Rechnung gestellt. Für die Beseitigung der ebenfalls vorgelegenen Verstopfung hat die Fachfirma darüber hinaus 722,09 € in Rechnung gestellt. Alle Beträge wurden durch den Beklagten ausgeglichen.

Der Kläger behauptet, am 28.7.2017 habe eine Verstopfung des gemeinsam genutzten Abflussrohres vorgelegen. Darüber hinaus habe auch eine Absenkung des gemeinsam genutzten Abflussrohrs vorgelegen. Der Beklagte zu 1) habe sich verweigert, einer fachgerechten Beseitigung der Absenkung zuzustimmen. Daher sei es erforderlich gewesen, dass der Kläger die Beseitigung alleine beauftragt hat.

Aufgrund dessen beantragt der Kläger,

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.198,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9.9.2017 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit dem 9.9.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Hierzu führen sie aus, dass die erste Verstopfung nicht im gemeins[…]


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