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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

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LG Neubrandenburg, Az.: 8 Qs 20/11 – 744 Js 16438/10 OWi, Beschluss vom 18.03.2011

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 07.03.2011 wird die Verfügung des Amtsgerichts Pasewalk über die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages vom 14.02.2011 aufgehoben. Der mit Verfügung des Amtsgerichts Pasewalk vom 11.02.2011 auf den 21.03.2011 anberaumte Hauptverhandlungstermin wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Der Landkreis Uecker-Randow erließ unter dem 18.06.2010 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid – Az.: 1/005139/10 -, da der Betroffene den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt im Straßenverkehr nicht angelegt habe. Es wurde ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 € festgesetzt sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von 23,50 €.

Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene mit Schreiben vom 24.06.2010 Einspruch ein, der vom Landkreis Uecker-Randow als unbegründet verworfen wurde.

Symbolfoto: : Yastremska/Bigstock

Das sodann mit der Entscheidung über den Einspruch befasste Amtsgericht Pasewalk beraumte den Termin für die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 11.02.2011, Az. 4 OWi 472/10 (744 Js 16438/10 OWi) auf den 21.03.2011, 14:00 Uhr, an. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte mit Schreiben vom 14.02.2011, eingegangen bei Gericht am 15.02.2011, die Aufhebung des anberaumten Termins, da er – der Verteidiger – an diesem Tag bereits längerfristig feststehende andere Verhandlungstermine vor dem Amtsgericht Senftenberg habe, wobei er diesbezüglich die Az. 50 b OWi 1411 Js-Owi 23443/10 (85810) und 51 b Ds 1610 Js 12489/10 (559/10) angab.

Mit Verfügung des Amtsgerichts Pasewalk vom 28.02.2011 wurde der Antrag des Betroffenen abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um einen Bagatellvorwurf, bei dem die Verteidigung von einem Unterbevollmächtigten geführt werden könne.

Hiergegen legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 07.03.2011 Beschwerde ein, wobei er zur Begründung weiter ausführte, dass der Betroffene ausschließlich zu ihm Vertrauen genieße. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Verteidiger des Betroffenen die Fotokopie einer an den […]


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