BGH, Az.: IV ZR 157/99, Urteil vom 21.06.2000
Leitsatz
Wenn ein Versicherer dem Versicherungsnehmer den Beweis für die Echtheit seiner Unterschrift auf dem Versicherungsantrag dadurch unmöglich macht, daß er die Originale der Versicherungsanträge nach Mikroverfilmung vernichtet, so trifft den Versicherer die Beweislast für die Fälschung der Unterschrift.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Beklagten überhaupt ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und ob gegebenenfalls die Beklagte leistungsfrei ist, weil, wie die Beklagte behauptet, der Unfall schon eingetreten war, als der Ehemann der Klägerin den Versicherungsantrag stellte.
Der Ehemann der Klägerin fuhr am 14. April 1996 aus ungeklärter Ursache mit dem Auto gegen einen Baum. Bei diesem Unfall erlitt er schwere Schädelverletzungen. Er lag seitdem mit einem apallischen Syndrom im Wachkoma und war unfähig, seine Angelegenheiten zu besorgen, so daß das Vormundschaftsgericht ihm einen Betreuer bestellen mußte. Der Unfallversicherungsantrag für den Ehemann der Klägerin war auf den 12. April 1996 datiert, gab als gewünschten Beginn der Versicherung denselben Tag an und war mit dem Namen des Ehemannes der Klägerin unterschrieben. Der Antrag wurde von dem mit dem Ehemann der Klägerin befreundeten Herrn H., der für die Firma O. arbeitete, die Versicherungsverträge mit verschiedenen Versicherungsunternehmen vermittelte, an die Zentralstelle der O. weitergegeben. Von dort wurde der Antrag an die Beklagte abgesandt, bei der er am 23. April 1996 eintraf. Die Beklagte verfilmte ihn auf Mikrofilm und vernichtete sodann das Original. Am 27. April 1996 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus. Als ihr bald darauf der Unf[…]