LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 701/21 – Urteil vom 15.10.2021
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 03.02.2021 – 4 Ca 713/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie das Arbeitszeitkonto des Klägers zu führen ist.
Der Kläger hat im Rahmen seiner beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel am 23. Oktober 2020 eingegangenen Klage beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu planen;
hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu führen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers im IST mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zzgl. eines Zeitanteils von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten zu erfassen und zu buchen;
hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto des Klägers im IST mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zzgl. eines Zeitanteils von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten buchungsmäßig zu führen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu planen und auch nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeitkonto des Klägers im IST mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zuzüglich eines Zeitanteils von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten zu erfassen und zu buchen, weil auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig kraft individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finde. Danach gelte nach § 6 TVöD-V VKA, dass die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich betrage. Gemäß § 6 Abs. 7 TVöD-V VKA könne in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden, und zwar durch Betrieb[…]