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Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten – Genügende Entschuldigung

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BayObLG Kippt Urteil: Positiver Corona-Test als Genügende Entschuldigung
Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hob das Urteil des Landgerichts München I auf, welches die Berufung des Angeklagten wegen dessen Abwesenheit ohne genügende Entschuldigung verworfen hatte. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich, da das Landgericht irrtümlich annahm, der Angeklagte sei ungenügend entschuldigt gewesen. Dies geschah trotz der Vorlage eines positiven Corona-Selbsttests. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 286/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I durch das BayObLG.
Die Revision des Angeklagten war erfolgreich.
Unzulässige Verwerfung der Berufung des Angeklagten durch das Landgericht.
Der Angeklagte war wegen eines positiven Corona-Tests abwesend.
Das Landgericht hat den Begriff der „genügenden Entschuldigung“ fehlerhaft ausgelegt.
Die Notwendigkeit einer weiten Auslegung dieses Begriffs zugunsten des Angeklagten.
Die Entscheidung basiert auf der Schutzbedürftigkeit anderer Prozessbeteiligter vor einer Infektion.
Neue Verhandlung des Falles an einer anderen Strafkammer des Landgerichts München I.

[toc]
Die Bedeutung der „genügenden Entschuldigung“ bei der Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten
Die Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des Angeklagten ist in § 329 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Gemäß Absatz 1 Satz 2 der StPO ist die Berufung zu verwerfen, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt. Die genügende Entschuldigung ist dabei entscheidend, um eine Verwerfung der Berufung zu verhindern.

Eine genügende Entschuldigung liegt beispielsweise vor, wenn der Angeklagte aufgrund von Krankheit oder anderer unvorhersehbarer Umstände verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. In solchen Fällen kann die Berufung nicht verwerfen werden, und es muss ein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt werden.

Die Auslegung des Begriffs der[…]


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